OLG Köln - 14.07.1995 (19 U 236/94) - DRsp Nr. 1996/3994
OLG Köln, vom 14.07.1995 - Aktenzeichen 19 U 236/94
DRsp Nr. 1996/3994
1. Nur aufgrund einer Gesamtbetrachtung auch für sich allein genommen noch nicht voll beweiskräftiger Umstände kann zutreffend entschieden werden, ob ein Verkehrsunfall "gestellt" worden ist.2. Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung spricht es für einen "gestellten" Unfall, daß ein vom Kl herangezogener Sachverständiger das Unfallfahrzeug als bisher unfallfrei bezeichnet hat, obwohl er erst zwei Monate vorher an demselben Fahrzeug nach einem Unfall, in den ebenfalls der Kl verwickelt war, Schäden begutachtet hatte. Dies gilt um so mehr, wenn sich im Rechtsstreit herausstellt, daß ein erheblicher Teil der geltend gemachten Schäden mit dem vom Kl geschilderten Unfallhergang nicht in Einklang zu bringen ist.