OLG Köln vom 16.12.1993
5 U 66/93
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ib;
Fundstellen:
SP 1994, 159
r+s 1994, 159

OLG Köln - 16.12.1993 (5 U 66/93) - DRsp Nr. 1994/12034

OLG Köln, vom 16.12.1993 - Aktenzeichen 5 U 66/93

DRsp Nr. 1994/12034

1. Der Versicherungsnehmer muß bei einem - behaupteten - Kfz-Diebstahl als "Minimalsachverhalt" den Nachweis erbringen, daß er das Kfz zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und später an diesem Ort nicht mehr aufgefunden hat. 2. Steht hierfür ein Zeuge nicht zur Verfügung, kann der Versicherungsnehmer das äußere Bild eines entschädigungspflichtigen Fahrzeugdiebstahls nur dadurch beweisen, daß ihm selbst und seiner Darstellung von den Vorgängen um die Entwendung uneingeschränkt und vorbehaltlos geglaubt werden kann. 3. Das setzt jedoch voraus, daß ihm generell Glauben geschenkt werden kann, weil er absolut vertrauenswürdig und zuverlässig erscheint. 4. Wer bereits in der Vergangenheit in Vermögensdelikte verstrickt war, kann für sich im allgemeinen schon aus diesem Grunde nicht in Anspruch nehmen, daß man aufgrund seiner Angaben eine Fahrzeugentwendung für erwiesen hält.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 Ib;

Hinweise:

Zur Beweislast: BGH SP 1993, 190; LG Köln SP 1993, 226; zur Parteivernehmung des Klägers z.B. LG Bonn SP 1993, 364; AG Wiesbaden SP 1993, 364; Anforderungen an den Wegfall der Redlichkeitsvermutung vgl. LG Duisburg SP 1993, 122; LG Wuppertal SP 1993, 252; OLG Hamm SP 1993, 119 und 391; Erschütterung der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmer: OLG Hamm SP 1993, 324 in Abgrenzung zu OLG Hamm SP 1993, 162 und 328.