OLG Köln - 19.09.1995 (9 U 17/95) - DRsp Nr. 1996/4013
OLG Köln, vom 19.09.1995 - Aktenzeichen 9 U 17/95
DRsp Nr. 1996/4013
1. Kopierspuren an einem der Fahrzeugschlüssel als solche verändern die Anforderungen an die Darlegung und den Nachweis des äußeren Bildes einer zu entschädigenden Fahrzeugentwendung grundsätzlich nicht; es sei denn die Kopierspuren befinden sich an dem ständig vom Versicherungsnehmer benutzten Hauptschlüssel und sind nicht von Gebrauchsspuren überlagert.2. Für diesen Fall muß der Versicherungsnehmer im Rahmen der Darlegung des äußeren Bildes einer versicherten Fahrzeugentwendung substantiiert und plausibel erläutern, wie der von ihm benutzte Hauptschlüssel nach seinem letzten Gebrauch zur Herstellung einer Schlüsselkopie hat Verwendung finden können, ohne daß dies von ihm bemerkt worden ist.
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