OLG Köln vom 19.12.1997
9 U 219/96
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 I a; VVG §§ 1, 49 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1998, 316
VersR 1998, 1368

OLG Köln - 19.12.1997 (9 U 219/96) - DRsp Nr. 1999/1789

OLG Köln, vom 19.12.1997 - Aktenzeichen 9 U 219/96

DRsp Nr. 1999/1789

1. Wenn der Originalschlüssel kaum überlagerte Kopierspuren aufweist und beim Grenzübertritt ein echt aussehender Kfz-Schein vorgelegt wird, hat der Versicherer die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung einer Entwendung nicht bewiesen, wenn die Möglichkeit in Betracht kommt, daß ein Mitarbeiter des Versicherungsnehmers das Fahrzeug entwendet hat. 2. Der Versicherungsnehmer hat jedoch das äußere Bild einer Entwendung nicht nachgewiesen, wenn der von ihm als Zeuge benannte Fahrer zum Abstellen und Verlust des Fahrzeugs widersprüchliche Angaben macht.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 I a; VVG §§ 1, 49 ;
Fundstellen
OLGReport-Köln 1998, 316
VersR 1998, 1368