OLG Köln, vom 20.02.1987 - Aktenzeichen Ss 12/87 (Z)
DRsp Nr. 1992/9669
b-c. § 23StVO als Spezialverbotsnorm - gegenüber § 2 Abs. 1 Satz 1 StVZO - für diejenigen Fälle, in denen ein Fahrzeugführer sein Hörvermögen durch Geräte, insbesondere Tonübertragungsgeräte, beeinträchtigt;(c) Verbot der Benutzung eines Walkman mit Kopfhörer durch einen Radfahrer, und zwar bereits bei geringfügiger Überschreitung der Grenzwerte für eine bedeutsame Beeinträchtigung.