OLG Köln - Beschluß vom 09.05.1995
Ss 259/95
Normen:
StGB § 315c; StPO § 261 ;
Fundstellen:
VRS 89, 446

OLG Köln - Beschluß vom 09.05.1995 (Ss 259/95) - DRsp Nr. 1996/4230

OLG Köln, Beschluß vom 09.05.1995 - Aktenzeichen Ss 259/95

DRsp Nr. 1996/4230

1. Der Tatrichter darf die Verurteilung nur dann auf die Einlassung des Angeklagten stützen, wenn er von seiner Richtigkeit überzeugt ist, nicht aber, wenn er sie nur für unwiderlegt ansieht. 2. Selbst wenn der Angeklagte unter den gegebenen Umständen zu schnell fuhr, kann daraus noch nicht ohne weiteres auf alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit geschlossen werden, da auch zahlreiche nicht alkoholisierte Kraftfahrer mit angepaßter Geschwindigkeit fahren (BGH NZV 1995, 80). Insbesondere nehmen erfahrungsgemäß nur wenige Kraftfahrer die Möglichkeit, daß Wild die Straße überqueren könnte, zum Anlaß, ihre Geschwindigkeit zu verringern.

Normenkette:

StGB § 315c; StPO § 261 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50,00 DM verurteilt. Es hat dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und seinen Führerschein eingezogen sowie angeordnet, daß dem Angeklagten vor Ablauf von 5 Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen: