OLG Köln - Beschluß vom 11.08.1992 (17 W 29/91) - DRsp Nr. 1994/12168
OLG Köln, Beschluß vom 11.08.1992 - Aktenzeichen 17 W 29/91
DRsp Nr. 1994/12168
Die Kosten, die eine anwaltlich vertretene Partei für die Teilnahme an einem Gerichtstermin aufwendet, sind regelmäßig unabhängig davon erstattungsfähig, ob das Gericht das persönliche Erscheinen angeordnet hat. Parteireisekosten von rd. 1600,-- DM stehen nicht außer Verhältnis zur Bedeutung eines Arzthaftungsprozesses (über mindestens 30.000,-- DM Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflicht).