OLG Köln - Beschluß vom 20.02.1987
Ss 12/87
Normen:
StVO § 23 Abs. 1 Satz 1; StVZO § 2 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
VRS 1987, 148

OLG Köln - Beschluß vom 20.02.1987 (Ss 12/87) - DRsp Nr. 1994/12364

OLG Köln, Beschluß vom 20.02.1987 - Aktenzeichen Ss 12/87

DRsp Nr. 1994/12364

1. § 23 StVO erfaßt als Spezialnorm alle Falle, m denen ein Fahrzeugführer sein Hörvermögen durch irgendwelche Geräte, insbesondere durch Tonübertragungsgeräte, beeinträchtigt. Des Rückgriffs auf § 2 StVZO bedarf es nicht. 2. Radfahrern ist die Benutzung eines Walkman mit Kopfhörer jedenfalls dann untersagt, wenn die im Einzelfall eingestellte Lautstärke zu einer Gehörbeeinträchtigung i. S. des § 23 StVO führt. Es genügt bereits eine geringfügige Überschreitung der Grenzwerte. 3. Ob und inwieweit diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Tatrichter nach den jeweils festgestellten besonderen Umständen zu beurteilen.

Normenkette:

StVO § 23 Abs. 1 Satz 1; StVZO § 2 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen
VRS 1987, 148