OLG Köln - Beschluß vom 20.12.1994
Ss 559/94
Normen:
StGB § 316 ;
Fundstellen:
DRsp III(336)290Nr. 2b bb (Ls)
NZV 1995, 454
VRS 90, 119

OLG Köln - Beschluß vom 20.12.1994 (Ss 559/94) - DRsp Nr. 1996/4300

OLG Köln, Beschluß vom 20.12.1994 - Aktenzeichen Ss 559/94

DRsp Nr. 1996/4300

»Zum Nachweis der relativen Fahruntüchtigkeit.« Daraus, daß der Fahrzeugführer, der nicht über eine Fahrerlaubnis und damit mangels des Beweises des Gegenteils auch nicht über Fahrpraxis verfügte, einen sehr teuren PKW vorsichtig unter mehrmaligen Zurücksetzen und Vorziehen aus einer Parklücke rangiert und, als er von der Polizei verfolgt wird, mit mehr als 100 km/h davonfährt, kann nicht auf alkoholtypische Fahrfehler geschlossen werden.

Normenkette:

StGB § 316 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (§§ 316, 52 StGB, § 21 Abs. 2 Nr.1 StVG) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 200.- DM verurteilt und gemäß § 69 a Abs. 1 S. 3 StGB eine zweijährige Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht mit der Maßgabe verworfen, daß die Tagessatzhöhe auf 100.- DM herabgesetzt worden ist.