OLG Köln - Beschluß vom 23.12.1981 (3 Ss 984/81) - DRsp Nr. 1994/12531
OLG Köln, Beschluß vom 23.12.1981 - Aktenzeichen 3 Ss 984/81
DRsp Nr. 1994/12531
Außerhalb von Autobahnen und Kraftfahrstraßen erstreckt sich das Vorfahrtsrecht einer durchgehenden Fahrbahn auch auf einen nebenher laufenden Beschleunigungsstreifen. Der Wartepflichtige, der den Beschleunigungsstreifen benutzt, darf jedoch in der Regel darauf vertrauen, daß diese Spur für den einmündenden Verkehr freigehalten wird.