OLG Köln - Urteil vom 05.12.1995
9 U 334/94
Normen:
AKB § 12 Nr. 1 Ziff. I b; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
r+s 1997, 148

OLG Köln - Urteil vom 05.12.1995 (9 U 334/94) - DRsp Nr. 1998/1426

OLG Köln, Urteil vom 05.12.1995 - Aktenzeichen 9 U 334/94

DRsp Nr. 1998/1426

1. Daß der Versicherer unter Bezugnahme auf die von ihm in Auftrag gegebene Schlüsselanalyse vorgetragen hat, der ständig von dem Versicherungsnehmer benutzte Kfz-Schlüssel weise Kopierspuren auf, die von nur geringfügigen Gebrauchsspuren überlagert sind, so daß davon auszugehen sei, daß nur kurze Zeit vor dem behaupteten Diebstahl des versicherten Kfz ein Nachschlüssel angefertigt worden sei, ist kein Umstand, der mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Vortäuschung des Diebstahls schließen läßt, wenn nach dem unwiderlegten Vortrag des Versicherungsnehmers die Möglichkeit besteht, daß die Duplizierung ohne sein Wissen durch Dritte erfolgt ist.