OLG Köln - Urteil vom 06.11.1995
2 U 177/94
Normen:
BGB §§ 847, 823, 254 Abs. 1 ; ZPO § 138 Abs. 1, § 286 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1996, 14
SP 1996, 1
VRS 90, 241
VersR 1997, 127

OLG Köln - Urteil vom 06.11.1995 (2 U 177/94) - DRsp Nr. 1996/29462

OLG Köln, Urteil vom 06.11.1995 - Aktenzeichen 2 U 177/94

DRsp Nr. 1996/29462

1. Die DarlegungsÄ und Beweislast dafür, daß den bei einem Unfall verletzten Beifahrer ein Mitverschulden trifft, weil er sich einem erkennbar alkoholisierten Fahrer anvertraut hatte, tragen der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer. Der Nachweis eines Mitverschuldens des Beifahrers ist nicht geführt, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, daß er im Einverständnis mit dem (späteren) Fahrer nur deshalb in das Kraftfahrzeug eingestiegen ist, um vor einem Platzregen Schutz zu suchen und abzuwarten, bis wieder Taxen verfügbar sein würden, und daß dann der Fahrer eigenmächtig losgefahren ist, nachdem der Beifahrer eingeschlafen war. 2. Wer sich infolge retrograder Amnesie nicht an ein bestimmtes Geschehen zu erinnern vermag, ist insoweit prozessual nicht zu substantiiertem Vortrag verpflichtet.