OLG Köln - Urteil vom 06.12.1995
9 U 205/94
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ib; ZPO §§ 286, 141 ;
Fundstellen:
r+s 1996, 298

OLG Köln - Urteil vom 06.12.1995 (9 U 205/94) - DRsp Nr. 1997/1726

OLG Köln, Urteil vom 06.12.1995 - Aktenzeichen 9 U 205/94

DRsp Nr. 1997/1726

Der Versicherungsnehmer hat das äußere Bild der Entwendung des versicherten Pkw (hier: Daimler-Benz 300 E) nicht bewiesen, - wenn das Kfz mit dem darin zurückgelassenen Kfz-Schein von dem Parkplatz einer Diskothek entwendet worden sein soll und nach Estland ausgeführt worden ist, - wenn der Versicherungsnehmer bei seiner Anhörung vor dem Senat ausgesagt hat, daß seine Ehefrau bei der Fahrt zur Diskothek ca. 32 km mit ihrem Pkw hinter ihm hergefahren sei, daß er seinen Pkw zunächst in der Nähe der Diskothek abgestellt habe, daß seine Frau ihren Pkw hinter seinem geparkt habe, daß sie eine Std. zusammen in dem Straßencafé vor der Diskothek gewesen seien, daß er etwa eine halbe Std. nach dem Wegfahren seiner Frau den Pkw auf den Parkplatz der Diskothek gefahren habe, - wenn die Ehefrau des Versicherungsnehmers als Zeugin ausgesagt hat, an dem betreffenden Abend von einer Freundin kommend zur Diskothek gefahren zu sein, sich in dem Straßencafé zu ihrem Mann gesetzt und den Pkw ihres Mannes zu dieser Zeit auf dem Parkplatz der Diskothek gesehen zu haben,