AKB § 13 Nr. 2, § 7 I Abs. 2 S. 3, § 7 V Abs. 4 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
MDR 1996, 472
r+s 1996, 256
r+s 1996, 299
OLG Köln - Urteil vom 07.11.1995 (9 U 132/95) - DRsp Nr. 1996/29821
OLG Köln, Urteil vom 07.11.1995 - Aktenzeichen 9 U 132/95
DRsp Nr. 1996/29821
Die Versicherungsnehmerin, die im Formular der Kfz-Diebstahlanzeige vom 28.07.92 den Kaufpreis des Kfz, das sie am 20.12.90 als Vorführwagen des Kfz-Händlers für 30.000 DM erworben hatte, mit 36.000 DM angegeben hat, < muß sich die darin liegende Verletzung der Auskunftsobliegenheit des § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB auch dann zurechnen lassen, wenn ihr ein Mitarbeiter des Kfz-Händlers, bei dem sie das Kfz erworben hat, beim Ausfüllen der Schadenanzeige behilflich gewesen sein soll (da nicht ersichtlich, daß der Mitarbeiter die Frage nach dem Kaufpreis beantwortet hat; da nicht vorgetragen, daß er die Schadenanzeige eigenmächtig und nicht entsprechend den Angaben der Versicherungsnehmerin ausgefüllt hat; da die Versicherungsnehmerin die Schadenanzeige persönlich unterschrieben unterschrieben und sich die Angaben im Schadenformular damit zu eigen gemacht hat), < kann sich die Versicherungsnehmerin von der gesetzlichen Vermutung vorsätzlicher Verletzung der Obliegenheit nicht dadurch entlasten, - daß sie sich bei zweifelsfreier Formularfrage nach dem Kaufpreis widersprüchlich auf Irrtum beruft (anfängliche Behauptung, sie habe den tatsächlichen Neupreis angegeben; spätere Behauptung, sie sei davon ausgegangen, daß das Kfz nach Einbauten dem Neupreis von 36.000 DM entsprochen habe; schließlich Rückkehr zur anfänglichen Behauptung),
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