OLG Köln - Urteil vom 07.11.1995
9 U 8/95
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ib; VVG § 61 ;
Fundstellen:
SP 1996, 59
VersR 1996, 1360
r+s 1996, 14

OLG Köln - Urteil vom 07.11.1995 (9 U 8/95) - DRsp Nr. 1996/29461

OLG Köln, Urteil vom 07.11.1995 - Aktenzeichen 9 U 8/95

DRsp Nr. 1996/29461

1. Einen KfzÄSchlüssel für einen Zeitraum von ca. 1 1/2 Monaten im Handschuhfach aufzubewahren, reicht, zumal bei einem Cabriolet, aus, grobe Fahrlässigkeit zu bejahen. 2. Es unterliegt keinen ernsthaften Zweifeln, daß der bei Abschluß einer KraftfahrtÄFahrzeugvers. im Hinblick auf die Gefahr des KfzÄDiebstahls vorausgesetzte Sicherheitsstandard auch zum Inhalt hat, daß keine KfzÄSchlüssel im Kfz aufbewahrt werden. 3. Ä Wenn der Versicherungsnehmer einen KfzÄSchlüssel im Handschuhfach des vers. Kfz aufbewahrt hat, Ä wenn ein OriginalÄKfzÄSchlüssel im Zündschloß steckte, als das Kfz wenige Tage nach seiner Entwendung bei einem Verkehrsunfall in Polen sichergestellt worden ist, muß davon ausgegangen werden, daß der Täter das Kfz unter Verwendung des im Handschuhfach deponierten und dort von ihm vorgefundenen Originalschlüssels gestohlen hat, es sei denn, es lägen zweifelsfreie gegenteilige Spuren vor, etwa kurzgeschlossene Zündkabel oder Schäden am Lenkschloß. Für diesen Fall müßte man annehmen, daß der Täter den Schlüssel im Handschuhfach erst später gefunden hatte. 4. Ä Wenn das versicherte Kfz bei einem Verkehrsunfall in Polen sichergestellt worden ist und der Versicherungsnehmer dem Versicherer dazu erklärt hat, ein unbekannter Dieb habe den Unfall in Polen verursacht,