OLG Köln - Urteil vom 13.07.1995
18 U 22/95
Normen:
ZPO § 91a;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1995, 280
SP 1995, 317
SP 1995, 400
VRS 90, 334
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 13.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 83/94

OLG Köln - Urteil vom 13.07.1995 (18 U 22/95) - DRsp Nr. 1996/3989

OLG Köln, Urteil vom 13.07.1995 - Aktenzeichen 18 U 22/95

DRsp Nr. 1996/3989

Ein Versicherer gibt keinen Anlaß zur Klageerhebung, wenn er wegen des begründeten Verdachts der Alkoholisierung des Fahrers die Regulierung von der Einsicht in die Ermittlungsakte abhängig macht.

Auf die Berufung wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 13. Dezember 1994 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln teilweise abgeändert.

Die Beklagten zu 1. und 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger

zu 2. 1.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19. November 1993 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin zu 1. zu 10/15, der Kläger zu 2. zu 4/15 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/15.

Die Klägerin zu 1. trägt ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz selbst.

Die dem Kläger zu 2. in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen dieser selbst zu 5/6 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/6.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten im ersten Rechtszug tragen diese selbst zu 1/10, die Klägerin zu 1. zu 1/2 und der Kläger zu 2. zu 4/10.

Die Kosten der Berufung tragen die Kläger zu 5/6 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/6.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZPO § 91a;

Entscheidungsgründe: