OLG Köln - Urteil vom 14.06.1995
6 U 181/94
Normen:
BGB §§ 326, 327, 346, 342, 989 ;
Fundstellen:
NZV 1996, 66
OLGReport-Köln 1995, 262
VRS 90, 10

OLG Köln - Urteil vom 14.06.1995 (6 U 181/94) - DRsp Nr. 1996/29468

OLG Köln, Urteil vom 14.06.1995 - Aktenzeichen 6 U 181/94

DRsp Nr. 1996/29468

1. Die in einen PkwÄKaufvertrag aufgenommene Klausel, wonach der Kaufpreis (hier: Restkaufpreis) bei Abholung des Wagens zu zahlen sei, steht der Annahme der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes grundsätzlich entgegen. 2. Verlangt der Verkäufer eines Pkws, nachdem er zunächst wegen behaupteter Nichtzahlung des (Rest)Kaufpreises dessen Herausgabe nach § 985 BGB gefordert hatte, angesichts zwischenzeitlicher Weiterveräußerung des Kaufgegenstandes durch den Käufer das Interesse, obliegt es im Anwendungsbereich des § 326 BGB dem Gläubiger, die Fälligkeit der Hauptleistung (hier: Zahlung), die Mahnung sowie die mit der Ablehnungsandrohung verbundene Fristsetzung bzw. deren Entbehrlichkeit zu beweisen; auch wenn Nichtleistung und Vertretenmüssen Voraussetzungen des Verzuges sind, ist hingegen hierfür nicht der Gläubiger sondern der Schuldner beweispflichtig.

Normenkette: