OLG Köln - Urteil vom 14.12.1981 (22 U 169/81) - DRsp Nr. 1994/12532
OLG Köln, Urteil vom 14.12.1981 - Aktenzeichen 22 U 169/81
DRsp Nr. 1994/12532
A. Ein Geräusch, das den Fahrer in nahezu unzumutbarer Weise beeinträchtigt und zudem noch die Lebensfähigkeit eines Teils des Motors verringern kann, stellt einen nicht unerheblichen Fehler dar, der bei einem Sportfahrzeug einer sehr hohen Preisklasse zur Wandlung berechtigt, sofern mehrere Nachbesserungsversuche erfolglos blieben. B. Bei einem Pkw Porsche, Typ 928, ist ein Betrag von 0,30 DM pro gefahrenen Kilometer angemessen und ausreichend, um die aus der Benutzung gezogenen Vorteile auszugleichen.