OLG Köln - Urteil vom 15.12.1993
27 U 88/92
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 14.01.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 252/89

OLG Köln - Urteil vom 15.12.1993 (27 U 88/92) - DRsp Nr. 2011/7972

OLG Köln, Urteil vom 15.12.1993 - Aktenzeichen 27 U 88/92

DRsp Nr. 2011/7972

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. Januar 1992 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 O 252/89 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Unter Abweisung der Klage im übrigen wird das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 15.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28. Juli 1989 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist statthaft sowie form und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig. In der Sache hat sie zum Teil Erfolg.

Der Kläger kann von dem beklagten Land nach Artikel 34 GG in Verbindung mit §§ 839 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 DM verlangen.

Der ehemals in den Diensten des beklagten Landes stehende Polizeiarzt Dr. B. hat bei der ärztlichen Behandlung des Klägers im Jahre 1967 fahrlässig eine ihm diesem gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt und dem Kläger dadurch einen immateriellen Schaden zugefügt, für den das Land einzustehen hat.