OLG Köln - Urteil vom 17.12.1987
5 U 78/87
Normen:
AKB § 7 ;
Fundstellen:
r+s 1989, 76

OLG Köln - Urteil vom 17.12.1987 (5 U 78/87) - DRsp Nr. 1994/12357

OLG Köln, Urteil vom 17.12.1987 - Aktenzeichen 5 U 78/87

DRsp Nr. 1994/12357

Der VersNehmer, der die "gesamte Km-Leistung" in der Schadenanzeige mit 102000 angegeben hat, obwohl das Fahrzeug in Wirklichkeit fast schon die doppelte Km-Leistung erbracht hatte, kann sich von dem Vorwurf vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des § 7 I AKB nicht mit der Erklärung entlasten, die angegebene Km-Leistung beziehe sich auf den Austauschmotor, wenn sich die Frage nach der Km-Leistung in der Schadenanzeige eindeutig auf die Gesamtfahrleistung bezogen hat, da sie unter der Rubrik "versichertes Fahrzeug" stand und in die Fragen nach Erstzulassung, Kaufdatum und Kaufpreis des Fahrzeugs eingebettet war.

Normenkette:

AKB § 7 ;
Fundstellen
r+s 1989, 76