OLG Köln - Urteil vom 19.09.1995
9 U 6/95
Normen:
ARB § 4 Abs. 2a, § 14 Abs. 3 S. 1; BGB §§ 812, 814 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1996, 58
r+s 1995, 462

OLG Köln - Urteil vom 19.09.1995 (9 U 6/95) - DRsp Nr. 1996/4051

OLG Köln, Urteil vom 19.09.1995 - Aktenzeichen 9 U 6/95

DRsp Nr. 1996/4051

1. Der Versicherer trägt für die Voraussetzungen des Risikoausschlusses "Vorsätzliche und rechtswidrige Verursachung des Versicherungsfalles" die volle Beweislast. Dafür reicht es nicht aus, daß der Kaskoversicherer des Versicherungsnehmers im Ausgangsprozeß im Rahmen der dort gewährten Beweiserleichterungen die erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung der Fahrzeugentwendung durch den Versicherungsnehmer nachgewiesen hat. 2. Der mit der Erteilung der Deckungszusage verbundene Vorbehalt - Rückforderung der Versicherungsleistung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 a ARB - begründet keine selbständige Rückzahlungspflicht, sondern soll in der Regel im späteren Rückforderungsprozeß lediglich den Einwand aus § 814 BGB ausschließen und erlegt dem Versicherungsnehmer auch nicht die Beweislast für das Bestehen des Anspruchs auf.

Normenkette: