OLG Köln - Urteil vom 22.10.1987 (1 U 40/87) - DRsp Nr. 1994/12358
OLG Köln, Urteil vom 22.10.1987 - Aktenzeichen 1 U 40/87
DRsp Nr. 1994/12358
1. Erklärt ein Kunde bei einem Autohändler zugleich einen Kaufantrag sowie einen davon getrennten Leasingantrag an eine vom Händler rechtlich verschiedene Leasing-Gesellschaft, so bedürfen beide Anträge der Annahme gegenüber dem Kunden.2. Ist die Wirksamkeit des Kaufvertrages vom Zustandekommen des Leasingvertrages abhängig, so bewirkt das Schweigen der Leasing-Gesellschaft auf den Leasing-Antrag hin nach Ablauf der üblichen Annahmefrist ein Erlöschen der kaufvertraglichen Bindung. 3. Für die Abrede eines echten Leasing-Geschäftes reicht es nicht aus, wenn zugleich sowohl ein formularmäßiger Kaufantrag an den Händler gestellt wird als auch ein formularmäßiger, innerlich damit verbundener Leasingantrag an eine Leasing-Gesellschaft erklärt wird.
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