OLG Köln - Urteil vom 26.05.1995
2 U 161/94
Normen:
BGB § 847 ;
Fundstellen:
DRsp I(147)320b
NJW-RR 1996, 986
NJWE-VHR 1996, 165
NZV 1995, 399
OLGReport-Köln 1995, 280
SP 1995, 267
VRS 89, 427
VersR 1996, 726
r+s 1996, 23
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 20.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 19/92

OLG Köln - Urteil vom 26.05.1995 (2 U 161/94) - DRsp Nr. 1995/10125

OLG Köln, Urteil vom 26.05.1995 - Aktenzeichen 2 U 161/94

DRsp Nr. 1995/10125

»Das Zerbrechen einer Familie kann als Unfallfolge bei der Schmerzensgeldbemessung nur berücksichtigt werden, wenn sich feststellen läßt, daß Ehe- und Erziehungsprobleme ihren wesentlichen Grund in durch den Unfall erlittenen Schäden des Verletzten haben. Es genügt nicht, daß das in der Person der Partner liegende allgemeine Zerrüttungsrisiko nur zufällig durch das Unfallgeschehen ausgelöst worden ist.«

1) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20.10.1994 (8 O 19/92) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die vom Landgericht zuerkannten 40.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.4.1991 zu zahlen sind.

2) Die Klägerin hat die Kosten der Berufungsinstanz einschließlich der Kosten des Streithelfers 2. Instanz zu tragen.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4) Der Wert der Beschwer übersteigt 60.000 DM nicht.

Normenkette:

BGB § 847 ;

Tatbestand:

Die Klägerin erlitt als Radfahrerin am 4.12.1987 einen Unfall, den der Beklagte zu 2) mit seinem LKW verursacht hat. In zweiter Instanz streiten die Parteien - auf Beklagtenseite nur noch die Beklagten zu 2) und 4) - um die Höhe des Schmerzensgeldes. Die Alleinhaftung der Beklagten zu 2) und 4) dem Grunde nach, von der das Landgericht ausgegangen ist, wird auch von den Beklagten nicht mehr in Frage gestellt.