1) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20.10.1994 (
2) Die Klägerin hat die Kosten der Berufungsinstanz einschließlich der Kosten des Streithelfers 2. Instanz zu tragen.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4) Der Wert der Beschwer übersteigt 60.000 DM nicht.
Die Klägerin erlitt als Radfahrerin am 4.12.1987 einen Unfall, den der Beklagte zu 2) mit seinem LKW verursacht hat. In zweiter Instanz streiten die Parteien - auf Beklagtenseite nur noch die Beklagten zu 2) und 4) - um die Höhe des Schmerzensgeldes. Die Alleinhaftung der Beklagten zu 2) und 4) dem Grunde nach, von der das Landgericht ausgegangen ist, wird auch von den Beklagten nicht mehr in Frage gestellt.
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