OLG München - Beschluß vom 14.07.1992
11 W 1885/92
Normen:
BRAGO § 23 ;
Fundstellen:
MDR 1993, 87
ZfS 1993, 172

OLG München - Beschluß vom 14.07.1992 (11 W 1885/92) - DRsp Nr. 1994/12723

OLG München, Beschluß vom 14.07.1992 - Aktenzeichen 11 W 1885/92

DRsp Nr. 1994/12723

Eine Vergleichsgebühr fällt nicht an, wenn sich der Bekl. nach der Rücknahme der Klage darauf beschränkt, der Klagerücknahme zuzustimmen. Dies gilt auch, wenn die Klagerücknahme mit einem Verzicht auf den Klageanspruch verbunden ist und der Bekl. auch hiermit sein Verständnis erklärt.

Normenkette:

BRAGO § 23 ;

Hinweise:

Vgl. AG Grünstadt ZfS 1993, 172

Fundstellen
MDR 1993, 87
ZfS 1993, 172