OLG München - Beschluß vom 14.07.1992 (11 W 1885/92) - DRsp Nr. 1994/12723
OLG München, Beschluß vom 14.07.1992 - Aktenzeichen 11 W 1885/92
DRsp Nr. 1994/12723
Eine Vergleichsgebühr fällt nicht an, wenn sich der Bekl. nach der Rücknahme der Klage darauf beschränkt, der Klagerücknahme zuzustimmen. Dies gilt auch, wenn die Klagerücknahme mit einem Verzicht auf den Klageanspruch verbunden ist und der Bekl. auch hiermit sein Verständnis erklärt.