OLG München - Urteil vom 07.12.1995
24 U 361/95
Normen:
BGB § 631 Abs. 1, § 632 Abs. 2, § 535 ;
Fundstellen:
DAR 1996, 147
DRsp I(138)755d

OLG München - Urteil vom 07.12.1995 (24 U 361/95) - DRsp Nr. 1996/29825

OLG München, Urteil vom 07.12.1995 - Aktenzeichen 24 U 361/95

DRsp Nr. 1996/29825

1. Behauptet der Besteller eines Werks die Vereinbarung einer festen Vergütung, so hat der Werkunternehmer zu beweisen, daß keine feste Vergütung vereinbart worden ist. 2. Dem Werkunternehmer obliegt der ausdrückliche Hinweis auf das Überschreiten des vereinbarten Kostenrahmens nach Zerlegung des zu restaurierenden Fahrzeugs, um eine eindeutige ausdrückliche oder stillschweigende Verzichtserklärung des Bestellers zu bewirken. 3. Die Äußerung des Bestellers, die Arbeiten am Fahrzeug fortzusetzen, die Bezahlung sei gesichert, enthält keinen Verzicht auf die vereinbarte Vergütungsobergrenze.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1, § 632 Abs. 2, § 535 ;
Fundstellen
DAR 1996, 147
DRsp I(138)755d