OLG München - Urteil vom 18.12.1997
24 U 463/97
Normen:
BGB § 823 Abs. 1, §§ 844, 1968, § 1925 Abs. 1 ; PflVG §§ 1, 3 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Augsburg - 9 O 5614/96 , vom - Vorinstanzaktenzeichen

OLG München - Urteil vom 18.12.1997 (24 U 463/97) - DRsp Nr. 1998/10239

OLG München, Urteil vom 18.12.1997 - Aktenzeichen 24 U 463/97

DRsp Nr. 1998/10239

»1. Für ein zur Mithaftung führendes Handeln auf eigene Gefahr des Beifahrers, der bei einem Verkehrsunfall verletzt wird, reicht es nicht aus, daß der Fahrer zur Unfallzeit wegen einer Blutalkoholmenge von 0,86 Promille fahruntauglich gewesen sein könnte und als wahr unterstellt wird, der Beifahrer habe gewußt oder in Kauf genommen, daß der Fahrer des Kraftwagens (hier: anläßlich einer Geburtstagsfeier) Alkohol zu sich genommen hat. 2. Voraussetzung für eine Mithaftung in einem solchen Fall wäre, daß bei dem Fahrer zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem Unfall (bei 0,86 Promille kaum anzunehmen) alkoholtypische Ausfallerscheinungen aufgetreten sind oder daß der Beifahrer erheblichen Alkoholgenuß des Fahrers bemerkt hat oder daß Fahrer und Beifahrer auf einer Zechtour unterwegs waren.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1, §§ 844, 1968, § 1925 Abs. 1 ; PflVG §§ 1, 3 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Berufung der Beklagten ist nur teilweise begründet.