OLG München - Urteil vom 23.01.1995
17 U 3024/94
Normen:
BGB § 459 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1995, 27
ZfS 1995, 177
Vorinstanzen:
LG München II,

OLG München - Urteil vom 23.01.1995 (17 U 3024/94) - DRsp Nr. 1996/3673

OLG München, Urteil vom 23.01.1995 - Aktenzeichen 17 U 3024/94

DRsp Nr. 1996/3673

1. Treten an der Kupplung eines Pkw der Preisklasse von 230000,-- DM Arbeitsbelastungen auf, die weit über den Grenzwerten liegen und selbst bei optimaler Fahrweise nur eine Laufleistung von 20000 km möglich machen, stellt dies eine nicht unerhebliche Minderung der Gebrauchstauglichkeit des Pkw dar. 2. Der durchschnittliche Neuwagenkäufer, dessen Verständnis maßgebend ist, darf erwarten, daß ein Pkw dieser Preisklasse hinsichtlich der Beschaffenheit von notwendigen Bedienungselementen wie einer Kupplung dem allgemeinen Stand der Technik und den allgemeinen Anforderungen für den gewöhnlichen Gebrauch entspricht. 3. Maßstab für die Gebrauchsfähigkeit der Kupplung ist mangels einer abweichenden Vereinbarung der Vertragsparteien, wonach nur eine begrenzte Brauchbarkeit für den Straßenverkehr geschuldet sei, der allgemeine Stand der Technik für Pkw, die am allgemeinen Straßenverkehr, also auch an Kurzstreckenverkehr mit Stau und Stop- and Go-Verkehr teilnehmen.

Normenkette:

BGB § 459 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Wandelung eines Autokaufs.