OLG München - Urteil vom 30.03.1995
1 U 3458/94
Normen:
BGB § 823, § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1995/150
VersR 1996, 102
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1179/92

OLG München - Urteil vom 30.03.1995 (1 U 3458/94) - DRsp Nr. 1996/1237

OLG München, Urteil vom 30.03.1995 - Aktenzeichen 1 U 3458/94

DRsp Nr. 1996/1237

DM 7000,-- Schmerzensgeld sowie Feststellung des materiellen Zukunftsschadens für Mann wegen fehlerhafter zahnärztlicher Behandlung (Kieferwinkelfraktur links). Der Geschädigte wurde nicht über das Risiko eines Kiefernbruches anläßlich einer nicht eilbedürftigen Extraktion des Weisheitszahnes 38 informiert.

Normenkette:

BGB § 823, § 847 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten aus zahnärztlicher Behandlung wegen eines Unterkieferbruchs auf Schmerzensgeld und Ersatz materiellen Schadens in Anspruch.

Am 9. 8.1991 begab sich der Kläger in zahnärztliche Behandlung beim Beklagten. Dieser riet ihm, den bereits abgestorbenen Zahn 36, der ihm Beschwerden bereitete, zu entfernen. Außerdem sollte der Weisheitszahn 38 gezogen werden wegen der Gefahr, daß dieser den für den Zahn 36 vorgesehenen Zahnersatz beschädigen würde. Der Beklagte führte mit dem Kläger ein Aufklärungsgespräch. Auf das Risiko eines Kieferbruchs wies er dabei nicht hin.