Der Kläger nimmt den Beklagten aus zahnärztlicher Behandlung wegen eines Unterkieferbruchs auf Schmerzensgeld und Ersatz materiellen Schadens in Anspruch.
Am 9. 8.1991 begab sich der Kläger in zahnärztliche Behandlung beim Beklagten. Dieser riet ihm, den bereits abgestorbenen Zahn 36, der ihm Beschwerden bereitete, zu entfernen. Außerdem sollte der Weisheitszahn 38 gezogen werden wegen der Gefahr, daß dieser den für den Zahn 36 vorgesehenen Zahnersatz beschädigen würde. Der Beklagte führte mit dem Kläger ein Aufklärungsgespräch. Auf das Risiko eines Kieferbruchs wies er dabei nicht hin.
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