OLG München - Urteil vom 31.01.1995 (13 U 4950/94) - DRsp Nr. 1996/29474
OLG München, Urteil vom 31.01.1995 - Aktenzeichen 13 U 4950/94
DRsp Nr. 1996/29474
Hat eine KfzÄWerkstatt nicht die räumliche Möglichkeit, alle in ihrem Gewahrsam befindlichen KundenÄFahrzeuge über Nacht in ihrer Werkhalle zu verwahren, muß sie vielmehr einen Teil der Fahrzeuge auf einem nicht eingezäunten Betriebsgelände abstellen, liegt hierin keine Verletzung der ObhutsÄ und Verwahrungspflicht. Sie haftet deshalb nicht, wenn Dritte den Pkw beschädigen oder entwenden, wenn zum einen dem Kunden die örtlichen Verhältnisse bekannt gewesen sind, zum anderen der Unternehmer zugunsten des Kunden eine Diebstahlsversicherung abgeschlossen hat.