OLG Naumburg - Beschluß vom 04.01.1995
1 Ss (B) 254/94
Normen:
BKat Nr. 5; BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 ; OWiG §§ 31, 34 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274);
Fundstellen:
DAR 1995, 169
DAR 1995, 169 (Ls)
DRsp II(294)282c
NJW 1995, 1912
NZV 1995, 201
VRS 88, 456
VerkMitt 1995, 39

OLG Naumburg - Beschluß vom 04.01.1995 (1 Ss (B) 254/94) - DRsp Nr. 1995/5199

OLG Naumburg, Beschluß vom 04.01.1995 - Aktenzeichen 1 Ss (B) 254/94

DRsp Nr. 1995/5199

»1. Ist der Bußgeldbescheid durch Ablauf der Einspruchsfrist rechtskräftig geworden, so endet hiermit der Lauf der Verfolgungsverjährung und es beginnt die Vollstreckungsverjährung. Wird später Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumnis der Einspruchsfrist gewährt, so führt dies dazu, daß die Verfolgungsverjährung neu zu laufen beginnt. 2. Liegen die Voraussetzungen eines Regelfalles im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BKatV vor, so kann von der Verhängung eines Fahrverbotes nicht allein mit der Begründung abgesehen werden, daß die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 41 km/h auf einer Autobahn begangen worden und am unteren Rand der Fälle liege, in denen die Anordnung eines Fahrverbotes die Regel sei.«

Normenkette:

BKat Nr. 5; BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 ; OWiG §§ 31, 34 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274);

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen durch den angefochtenen Beschluß wegen "fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung" zu einer Geldbuße von 400,- DM verurteilt, von der Anordnung eines Fahrverbotes jedoch abgesehen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts.