OLG Naumburg - Beschluß vom 08.02.1995
1 Ss (B) 192/94
Normen:
OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DAR 1995, 209
DAR 1995, 209 (Ls)
DRsp IV(468)174e
NJW 1996, 139
NZV 1995, 410
VRS 89, 47

OLG Naumburg - Beschluß vom 08.02.1995 (1 Ss (B) 192/94) - DRsp Nr. 1995/8260

OLG Naumburg, Beschluß vom 08.02.1995 - Aktenzeichen 1 Ss (B) 192/94

DRsp Nr. 1995/8260

»Entspricht die schriftliche Anordnung des Sachbearbeiters, einen Bußgeldbescheid zu erlassen, inhaltlich den Anforderungen eines Bußgeldbescheides, so wird die Verfolgungsverjährung gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 S. 1 OWiG im Zeitpunkt der Anordnung auch dann unterbrochen, wenn der später mittels EDV-Anlage ausgedruckte Bußgeldbescheid eine andere Geldbuße enthält als die in der Anordnung vorgesehene.«

Normenkette:

OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit (Geschwindigkeitsüberschreitung um 51 km/h) eine Geldbuße von 200,- DM festgesetzt und ihm für die Dauer eines Monats verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge - wie die Urteilsgründe zweifelsfrei ergeben, jeder Art - zu führen. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen bleibt erfolglos.