OLG Naumburg - Beschluß vom 16.04.1996
1 Ss (B) 61/96
Normen:
OWiG § 71 Abs. 1 ; StPO §§ 261, 267 ; StVO § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZV 1996, 330
VRS 92, 132

OLG Naumburg - Beschluß vom 16.04.1996 (1 Ss (B) 61/96) - DRsp Nr. 1996/29685

OLG Naumburg, Beschluß vom 16.04.1996 - Aktenzeichen 1 Ss (B) 61/96

DRsp Nr. 1996/29685

1. Bringt der Betroffene in einem Verfahren wegen Überschreitung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit Einwände gegen die Ordnungsgemäßheit der Messung vor, so hat das Urteil sich hiermit unabhängig davon, ob es sich um ein standardisiertes Meßverfahren handelt, auseinanderzusetzen. 2. Bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Laser-Meßverfahren LTI 20.20 muß der Tatrichter im Urteil darlegen, daß die Zuordnung der gemessenen Geschwindigkeit zu dem vom Betroffenen gesteuerten Fahrzeug gesichert ist und die Zuverlässigkeit der Messung nicht dadurch beeinträchtigt wurde, daß der Laserstrahl nicht - wie geboten - auf eine senkrecht zum Laserstrahl stehende, sondern eine nahezu horizontale Fahrzeugfläche gerichtet war.

Normenkette:

OWiG § 71 Abs. 1 ; StPO §§ 261, 267 ; StVO § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung" (gemeint: vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot verurteilt. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene der Sache nach die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.