OLG Naumburg - Beschluß vom 21.09.1995
1 Ss (B) 185/95
Normen:
GG Art. 103 Abs. 3 ; StPO § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NJW 1995, 3332

OLG Naumburg - Beschluß vom 21.09.1995 (1 Ss (B) 185/95) - DRsp Nr. 1996/4248

OLG Naumburg, Beschluß vom 21.09.1995 - Aktenzeichen 1 Ss (B) 185/95

DRsp Nr. 1996/4248

1. Werden eine Geschwindigkeitsüberschreitung und ein verbotswidriges Überholen in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang begangen, so würde die getrennte Ahndung beider Ordnungswidrigkeiten in unterschiedlichen Verfahren als eine unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges empfunden werden. Nach Rechtskraft eines Bußgeldbescheides wegen einer Zuwiderhandlung ist daher die Verfolgung der anderen nach dem Grundsatz "ne bis in idem" ausgeschlossen. 2. Auch wenn der Verurteilung wegen der zweiten Ordnungswidrigkeit nur ein Verfahrenshindernis entgegensteht, ist die Staatskasse entgegen § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO mit den notwendigen Auslagen des Betroffenen zu belasten. Denn er hat es nicht vertreten, daß ein einheitlicher Lebensvorgang in zwei getrennten Verfahren gewürdigt wurde. Es wäre Sache der Verwaltungsbehörde und der Polizei gewesen, beide Ordnungswidrigkeiten einheitlich zu verfolgen und angemessen zu ahnden.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 3 ; StPO § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ;

Gründe: