OLG Naumburg - Beschluß vom 22.02.1995 (1 Ss (B) 34/95) - DRsp Nr. 1996/3900
OLG Naumburg, Beschluß vom 22.02.1995 - Aktenzeichen 1 Ss (B) 34/95
DRsp Nr. 1996/3900
1. Die Ablehnung eines Beweisantrages ist im Urteil im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung so zu begründen, daß eine Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren möglich ist.2. Die Auffassung, der Betroffene müsse sein Entlastungsvorbringen beweisen, ist mit der grundsätzlichen Verteilung der Beweislast im deutschen Straf- und Bußgeldverfahren nicht vereinbar.