OLG Naumburg - Urteil vom 07.04.1995 (6 U 20/95) - DRsp Nr. 1996/4025
OLG Naumburg, Urteil vom 07.04.1995 - Aktenzeichen 6 U 20/95
DRsp Nr. 1996/4025
1. Soldaten in Wachbereitschaft üben ihren Wehrdienst i.S.d. § 81SVG auch dann aus, wenn sie mit Genehmigung ihres Wachvorgesetzten den Wachbereich mit dem Privat-Pkw verlassen, um sich außerhalb der Kaserne Verpflegung zu besorgen.2. Wird einer der Soldaten bei dieser Fahrt verletzt, sind Schadenersatzansprüche gegen den Fahrer und dessen Kfz-Haftpflichtversicherer nach § 91aSVO ausgeschlossen, weil es sich um eine Wehrdienstbeschädigung handelt.3. Die Zivilgerichte sind an eine die Wehrdienstbeschädigung verneinende Entscheidung einer Behörde der Bundeswehrverwaltung nicht gebunden; § 638RVO ist nicht entsprechend anwendbar.
Normenkette:
RVO § 638 ; SVG §§ 81, 91a ;
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