OLG Naumburg - Beschluss vom 05.11.2012
2 Ss (Bz) 100/12
Normen:
OWiG § 79 Abs. 3; StPO § 147; StPO § 338 Nr. 8;
Fundstellen:
DAR 2013, 37
Vorinstanzen:
AG Dessau-Roßlau - 13 OWi 106/12 - 05.07.2012,

Behinderung der Verteidigung infolge beschränkter Akteneinsicht; Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgerätes

OLG Naumburg, Beschluss vom 05.11.2012 - Aktenzeichen 2 Ss (Bz) 100/12

DRsp Nr. 2013/1947

Behinderung der Verteidigung infolge beschränkter Akteneinsicht; Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgerätes

1. Der Verteidigung steht ein umfassendes Einsichtsrecht in die Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgerätes zu. 2. Die unzureichende Gewährung von Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung kann eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung im Sinne von § 338 Nr. 8 StPO darstellen.

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 5. Juli 2012 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Dessau-Roßlau zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 79 Abs. 3; StPO § 147; StPO § 338 Nr. 8;

Gründe:

I. Die Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 5. Juli 2012 wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zur Geldbuße von 200,00 € verurteilt worden.

Hiergegen richtet sich der form- und fristgerechte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit dem die Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.