OLG Nürnberg - Urteil vom 03.12.1981 (8 U 22/81) - DRsp Nr. 1994/13009
OLG Nürnberg, Urteil vom 03.12.1981 - Aktenzeichen 8 U 22/81
DRsp Nr. 1994/13009
Auf halbe Sicht ist immer dann zu fahren, wenn die Fahrbahn so schmal ist, daß eine Begegnung mit einem 2,50 m breiten Fahrzeug nicht möglich ist. Das gilt auch dann, wenn die Fahrbahn baulich breiter, aber durch parkende Fahrzeuge verengt ist. Dabei ist davon auszugehen, daß die sich begegnenden Fahrzeuge jeweils nach beiden Seiten einen Sicherheitsabstand von mindestens 0,50 m benötigen.