OLG Nürnberg - Urteil vom 12.02.1987
8 U 2613/87
Normen:
BGB § 844 Abs. 2 ;
Fundstellen:
r+s 1987, 103

OLG Nürnberg - Urteil vom 12.02.1987 (8 U 2613/87) - DRsp Nr. 1994/12988

OLG Nürnberg, Urteil vom 12.02.1987 - Aktenzeichen 8 U 2613/87

DRsp Nr. 1994/12988

1. Sind beide Ehegatten voll erwerbstätig, ist die Haushaltstätigkeit auf beide gleichmäßig zu verteilen. Für das Ausmaß der entgangenen Haushaltsführung durch den Tod eines Ehegatten (hier: Ehefrau) ist auf den geschuldeten Unterhalt, nicht auf die tatsächliche Leistung abzustellen. 2. Der zu ersetzende zeitliche Aufwand bestimmt sich durch den Lebenszuschnitt der Eheleute und die nähere Ausgestaltung ihrer Haushaltsführung. 3. Der Wert der entgangenen Haushaltsführung bemißt sich dann, wenn keine Ersatzkraft eingestellt wird, nach den Nettolohnkosten einer vergleichbaren Ersatzkraft. 4. Durch den Wegfall des Ehegatten reduziert sich bei einem Zweipersonenhaushalt der Zeitaufwand für die Haushaltsführung auf 3/4 des ursprünglichen Aufwands. 5. Soweit die Rente aus § 844 Abs. 2 BGB zu versteuern ist, hat der Schädiger die Steuer zu ersetzen.

Normenkette:

BGB § Abs. ;