OLG Nürnberg - Urteil vom 20.12.1995
4 U 2540/95
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
NZV 1996, 411
SP 1996, 124
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 458/95

OLG Nürnberg - Urteil vom 20.12.1995 (4 U 2540/95) - DRsp Nr. 1996/29830

OLG Nürnberg, Urteil vom 20.12.1995 - Aktenzeichen 4 U 2540/95

DRsp Nr. 1996/29830

Eine Haftung des Verfolgten für einen Unfall, den der Verfolger erleidet, setzt einen Zurechnungszusammenhang zwischen dem Unfall und dem Verhalten des Fliehenden voraus. Dieser ist nur gegeben, wenn der Fliehende in der Phase des Unfalls erkennen muß, daß sein Fluchtverhalten den Verfolger immer noch einem erhöhten Risiko aussetzt, auch aufgrund andauernder Rechtsgutverletzung, wobei die Flucht selbst keine solche Verletzung darstellt.

Normenkette:

BGB § 823 ;

Tatbestand:

Am 14.8.1993 führten Polizeibeamte in der Ortschaft ... nach Mitternacht eine allgemeine Verkehrskontrolle durch. Gegen 2.25 Uhr hielten sie auf der Straße ein aus Richtung A kommendes Fahrzeug an, das auf den Seitenstreifen gelenkt wurde. Als sich der Polizeiobermeister ... dem von einer Frau gesteuerten PKW näherte, gab diese Vollgas und fuhr davon. Die Polizeibeamten nahmen mit einem VW-Bus die Verfolgung auf. In der kurz nach ... liegenden Ortschaft ... kam das Polizeifahrzeug in einer scharfen Linkskurve, auch infolge erhöhter Geschwindigkeit, von der Fahrbahn ab und prallte gegen eine Hausmauer. Dabei wurde das Fahrzeug beschädigt, der Polizeiobermeister ... wurde verletzt.

Der Kläger hat die Beklagte mit der Behauptung in Anspruch genommen, sie sei die Fahrerin des PKWs gewesen.

Da sie die Verfolgung herausgefordert habe, habe sie für die eingetretenen Sachschäden aufzukommen.