OLG Oldenburg - Beschluß vom 29.01.1996
Ss 10/96
Normen:
GG Art. 3 ; StVO § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DRsp II(286)289a
NZV 1996, 375
VRS 91, 478
ZfS 1996, 396

OLG Oldenburg - Beschluß vom 29.01.1996 (Ss 10/96) - DRsp Nr. 1996/29691

OLG Oldenburg, Beschluß vom 29.01.1996 - Aktenzeichen Ss 10/96

DRsp Nr. 1996/29691

»Entgegen polizeilichen Richtlinien für die Verkehrsüberwachung zustande gekommene Geschwindigkeitsmessungen sind nicht unverwertbar. Die Beachtung des Gleichheitssatzes kann sich jedoch auf die Bewertung der Rechtsfolge des Geschwindigkeitsverstoßes auswirken.« Eine Verurteilung des Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wird nicht dadurch gehindert, daß die Messung entgegen den Richtlinien für die Verkehrsüberwachung in einem Abstand von nur 100 Meter vor dem Ortsausgangsschild erfolgt ist.

Normenkette:

GG Art. 3 ; StVO § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Amtsgericht Osnabrück hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 32 km/h eine Geldbuße von 280,-- DM sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Betroffene befuhr am 2. August 1994 gegen 19.35 Uhr mit seinem Pkw in Osnabrück die ... stadtauswärts. In Höhe des Hauses ... wurde mit einem Radargerät der Marke Traffipax Speedophot ordnungsgemäß eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 82 km/h gemessen. Auf der in Fahrtrichtung gesehen rechten Straßenseite befinden sich mehrere Wohnhäuser sowie eine Schule. Es handelt sich um einen Unfallschwerpunkt. Die Entfernung vom Meßpunkt zur Ortsausgangstafel betrug ca. 100 Meter.