OLG Oldenburg - Urteil vom 08.05.1987
6 U 151/85
Fundstellen:
NJW-RR 1988, 38
VersR 1987, 794
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 24.05.1985

OLG Oldenburg - Urteil vom 08.05.1987 (6 U 151/85) - DRsp Nr. 2011/7935

OLG Oldenburg, Urteil vom 08.05.1987 - Aktenzeichen 6 U 151/85

DRsp Nr. 2011/7935

Die Berufung der Beklagten gegen das am 24. Mai 1985 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer übersteigt nicht 40.000,- DM.

Tatbestand:

Die Klägerin ließ am 19. März 1981 im Städtischen ... Krankenhaus in ... einen Schwangerschaftsabbruch durchführen. Es wurde eine Saugkürettage durchgeführt und anschließend mit einem stumpfen Löffel nachgetastet. Sodann wurden die Eileiter unterbunden. Da es nach dem Eingriff zu vermehrten Blutungen kam, wurde die Klägerin am 23. März 1981 erneut operiert. Bei einem der beiden Eingriffe wurde die Gebärmutterwand durchstoßen und der rechte Harnleiter durchtrennt. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen dieses Vorfalls auf Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie weiteren Schadensersatz in Anspruch.