OLG Oldenburg - Beschluss vom 18.04.2016
2 Ss (OWi) 57/16
Normen:
StVG § 25; StVO § 3;
Fundstellen:
DAR 2016, 404
DAR 2016, 664
NStZ-RR 2016, 253
NZV 2016, 6
VRS 130, 61
VRS 2016, 61
Vorinstanzen:
AG Westerstede, vom 26.11.2015

Standardisiertes Messverfahren mit Eso 3.0

OLG Oldenburg, Beschluss vom 18.04.2016 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 57/16

DRsp Nr. 2016/9658

Standardisiertes Messverfahren mit Eso 3.0

1. Die Geschwindigkeitsmessung mit dem Einseitensensor ES3.0 erfüllt die Anforderungen an ein sog. standardisiertes Messverfahren. Der Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) kommt dabei die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu, mit dem die generelle Zuverlässigkeit und Geeignetheit des Messgeräts verbindlich festgestellt ist. 2. Eine nähere tatrichterliche Überprüfung des Messwertes durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nur dann erforderlich, wenn im Einzelfall konkrete Zweifel an der Funktionstüchtigkeit oder sachgerechten Handhabung des Messgeräts und deshalb an der Richtigkeit des Messergebnisses bestehen. 3. Die Entscheidung des Amtsgerichts Meißen vom 29.05.2015 (Az. 13 OWi 703 Js 21114/14) begründet für das Tatgericht keinen Anlass, das Geschwindigkeitsmessgerät ES3.0 sachverständig untersuchen zu lassen.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Westerstede vom 26.11.2015 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StVG § 25; StVO § 3;

Gründe:

I.