OLG Saarbrücken vom 21.06.1995
5 U 982/94-92
Normen:
AKB § 14 ; VVG § 64 ;
Fundstellen:
VersR 1996, 882

OLG Saarbrücken - 21.06.1995 (5 U 982/94-92) - DRsp Nr. 1996/29842

OLG Saarbrücken, vom 21.06.1995 - Aktenzeichen 5 U 982/94-92

DRsp Nr. 1996/29842

1. Die Berufung auf § 14 AKB ist dem Versicherer nach Treu und Glauben nur dann verwehrt, wenn sein vorprozessuales Verhalten bei dem Versicherungsnehmer das Vertrauen wecken durfte, eine Entschädigung werde jedenfalls nicht an der fehlenden Durchführung eines Sachverständigenverfahrens scheitern, wenn also die spätere, im im Rechtsstreit erfolgte Erhebung des Einwands die gebotene Rücksichtnahme auf die Interessen des Versicherungsnehmers auch mit Blick auf dessen Verhalten zur Aufklärung des Sachverhalts in bezug auf die Schadenshöhe vermissen läßt. 2. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der Versicherungsnehmer wesentliche, vom Versicherer schon in erster Instanz als fehlend gerügte Voraussetzungen eines Anspruchs auf Neupreisentschädigung erst mit der Berufung darlegt.

Normenkette:

AKB § 14 ; VVG § 64 ;
Fundstellen
VersR 1996, 882