OLG Saarbrücken vom 31.05.1995
5 U 36/95 Ä 4 Ä
Normen:
AKB § 12 ; VVG § 61 ;
Fundstellen:
SP 1996, 94

OLG Saarbrücken - 31.05.1995 (5 U 36/95 Ä 4 Ä) - DRsp Nr. 1996/29491

OLG Saarbrücken, vom 31.05.1995 - Aktenzeichen 5 U 36/95 Ä 4 Ä

DRsp Nr. 1996/29491

1. Die Tatsache, daß der Versicherungsnehmer den Beweis des Versicherungsfalles (Diebstahl) nicht führen kann, führt nicht zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich des Versicherungsfalles (Brand). 2. Allerdings kann dem, wenn der Versicherungsnehmer den Diebstahl vorgetäuscht hat oder wenn hierfür eine erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, eine nicht unerhebliche indizielle Bedeutung auch in der Frage der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles (Brand) zukommen. 3. Bei einer erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Diebstahls spricht viel für eine selbst veranlaßte Brandstiftung; sie kann den Beweis der Brandstiftung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm bestellte Leute begründen, wenn weitere Umstände vorliegen.

Normenkette:

AKB § 12 ; VVG § 61 ;

Hinweise: