OLG Saarbrücken - Urteil vom 13.01.1995
3 U 201/94 - 31
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
ZfS 1995, 95

OLG Saarbrücken - Urteil vom 13.01.1995 (3 U 201/94 - 31) - DRsp Nr. 1995/9914

OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.01.1995 - Aktenzeichen 3 U 201/94 - 31

DRsp Nr. 1995/9914

1. Es bleibt offen, ob der Leasingnehmer im Falle der Beschädigung des Leasingfahrzeuges den Ersatz der auf die Reparaturkosten gezahlten Mehrwertsteuer verlangen kann. 2. Dies gilt jedenfalls dann nicht, wenn Leasinggeber und Leasingnehmer einvernehmlich die im Leasingvertrag vereinbarte Verpflichtung des Leasingnehmers zur Reparatur des Fahrzeuges aufgehoben haben. Eine solche Abänderung des Leasingvertrages ist darin zu sehen, daß der Leasinggeber das Fahrzeug vom Leasingnehmer zurücknimmt, den Leasingvertrag vorzeitig auf Nettobasis abrechnet und sich hinsichtlich des Substanzschadens selbst mit dem Schädiger auseinandergesetzt hat.

Normenkette:

BGB § 249 ;
Fundstellen
ZfS 1995, 95