OLG Saarbrücken - Urteil vom 19.05.1995
3 U 429/94 - 64
Normen:
BGB §§ 823, 847, 254 ; StVO § 25 Abs. 3 ;
Fundstellen:
ZfS 1995, 406

OLG Saarbrücken - Urteil vom 19.05.1995 (3 U 429/94 - 64) - DRsp Nr. 1996/4076

OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.05.1995 - Aktenzeichen 3 U 429/94 - 64

DRsp Nr. 1996/4076

1) Läßt sich nach einem Zusammenstoß eines Pkw mit einem Fußgänger weder die Fahrgeschwindigkeit des Pkw noch die Gehgeschwindigkeit des Fußgängers rekonstruieren, kann der Fahrer des Pkw nicht den Unabwendbarkeitsbeweis führen. 2) Für einen Unfallschaden hat ein Fußgänger grundsätzlich allein einzustehen, wenn seinem groben Eigenverschulden lediglich die nicht erhöhte Betriebsgefahr des Pkw gegenüber steht. 3) Ein subjektiv grobes Eigenverschulden eines noch jugendlichen Fußgängers bei einem Zusammenstoß mit einem Pkw unter Mißachtung des Vorranges des Pkw kann in einem milderen Licht erscheinen, wenn eine Ablenkung des Fußgängers durch auf der anderen Straßenseite wartenden Verwandten und eine allgemeine Aufbruchstimmung nach einem Feuerwerk auf einem Festplatz vorliegt.

Normenkette:

BGB §§ 823, 847, 254 ; StVO § 25 Abs. 3 ;

Hinweise: