OLG Stuttgart vom 04.09.1987
5 Ss 479/87
Normen:
StGB § 315 c Abs.1 Nr.2 c;
Fundstellen:
DAR 1988, 101
DRsp III(336)260c-d
VRS 74, 186
VerkMitt 1988, 23

OLG Stuttgart - 04.09.1987 (5 Ss 479/87) - DRsp Nr. 1992/10172

OLG Stuttgart, vom 04.09.1987 - Aktenzeichen 5 Ss 479/87

DRsp Nr. 1992/10172

Gefährdung des Straßenverkehrs durch falsches Fahren an Fußgängerüberwegen (Abs. 1 Nr. 2 c) (d) im Falle eines Zusammenstoßes mit einem Verkehrsteilnehmer (hier: Kind), der den Fußgängerüberweg mit seinem Fahrrad rollend überquert.

Normenkette:

StGB § 315 c Abs.1 Nr.2 c;

»Nach den Feststellungen des AG befuhr der Angekl. mit seinem Pkw die 7 m breite T.-Straße. Als er sich einem durch Zebrastreifen und entsprechende Verkehrszeichen vorschriftsmäßig gekennzeichneten Fußgängerüberweg mit einer Geschwindigkeit von mindestens 32 km/h näherte, stand am rechten Fahrbahnrand die Zeugin S mit ihrem Fahrrad, bereit, den Fußgängerüberweg zu überqueren. »Aus unverständlicher Nachlässigkeit nahm der Angekl. diese Situation nicht wahr«. Er bremste sein Fahrzeug erst ab, als er 7 m vom Fußgängerüberweg entfernt sah, daß sich die Zeugin »vom rechten Gehwegrand abstieß und mit ihrem Fahrrad auf den Fußgängerüberweg rollte«. Sein Pkw erfaßte etwa 2,0 bis 2,5 in vom rechten Fahrbahnrand entfernt die Zeugin auf dem Fußgängerüberweg und verletzte sie. ...