OLG Stuttgart - Beschluß vom 18.12.1995
1 Ss 541/95
Normen:
BKatV § 2 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DAR 1996, 246
Justiz 1996, 151
NZV 1996, 159
VRS 91, 134
VerkMitt 1996, 55

OLG Stuttgart - Beschluß vom 18.12.1995 (1 Ss 541/95) - DRsp Nr. 1996/22577

OLG Stuttgart, Beschluß vom 18.12.1995 - Aktenzeichen 1 Ss 541/95

DRsp Nr. 1996/22577

»Wenn ein Verkehrsverstoß mehrere Tatbestände des BKatV, die jeweils ein Regelfahrverbot von einem Monat vorsehen, erfüllt, darf - bei Vorliegen eines Regelfalles - die Dauer der einzelnen Fahrverbote nicht lediglich addiert werden. werden. Vielmehr kommt ein längeres Fahrverbot nur dann in Betracht, wenn gewichtige Umstände erkennen lassen, daß ein Fahrverbot von einem Monat - auch bei Ausschöpfung des Bußgeldrahmens - nicht ausreicht, um den Betroffenen nachhaltig zu beeindrucken. Die Gründe dafür sind im Urteil darzulegen.«

Normenkette:

BKatV § 2 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu der Geldbuße von 200,00 DM und zu einem Fahrverbot von zwei Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.

1. Soweit sich die Rechtsbeschwerde dagegen richtet, daß der Betroffene die Ordnungswidrigkeit des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorwerfbar begangen hat, ist sie unbegründet (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).

2. Der Rechtsfolgenausspruch hat dagegen keinen Bestand.