OLG Stuttgart - Beschluß vom 20.08.1987
3 Ss 399/87
Normen:
StVO § 49 Abs. 3 Nr. 4, § 41 Abs. 3 Nr. 7 ;
Fundstellen:
VRS 1988, 222

OLG Stuttgart - Beschluß vom 20.08.1987 (3 Ss 399/87) - DRsp Nr. 1994/13458

OLG Stuttgart, Beschluß vom 20.08.1987 - Aktenzeichen 3 Ss 399/87

DRsp Nr. 1994/13458

1. Parkflächenmarkierungen erlauben das Parken lediglich innerhalb der abgegrenzten Flächen; § 41 Abs. 3 Nr. 7 StPO regelt nicht das Parken auf Flächen außerhalb der Markierungen und enthält insoweit insbesondere auch kein Parkverbot. 2. Ein auf der Straßenfläche eingezeichnetes Kreuz stellt weder eine Parkflächenmarkierung nach § 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO dar, noch handelt es sich dabei um die Kennzeichnung einer Sperrfläche nach § 41 Abs. 3 Nr. 6 StVO oder um eine Grenzmarkierung für Parkverbote nach § 41 Abs. 3 Nr. 8 StVO; es entspricht keinem der in der StVO vorgesehenen Muster für Verkehrszeichen und ist auch sonst als solches nicht zugelassen.

Normenkette:

StVO § 49 Abs. 3 Nr. 4, § 41 Abs. 3 Nr. 7 ;
Fundstellen
VRS 1988, 222