OLG Stuttgart - Beschluß vom 28.12.1982 (1 Ss 826/82) - DRsp Nr. 1994/13509
OLG Stuttgart, Beschluß vom 28.12.1982 - Aktenzeichen 1 Ss 826/82
DRsp Nr. 1994/13509
Verengt sich die Fahrbahn nach einer Kreuzung trichterförmig, so hat, wenn die Verengung nach links versetzt ist, ein Fahrzeuglenker, der zuvor den linken von zwei Fahrstreifen benutzt hat, den Vortritt vor dem Benutzer des rechten Fahrstreifens.